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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Auftragserteilung

1. Mit der Auftragserteilung auch bei Verkauf ab Reiselager an uns, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt. erkennt der Käufer unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Dauer der Geschäftsbeziehung an.
2. Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Käufers gelten für uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
3. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Abtretungen werden angenommen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag, Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.
2. Sollte bis zur Ausführung des Auftrags unser Lieferant die Abgabepreise erhöhen, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen.
3. Der Käufer ist bei Überschreitung des Zahlungsziels verpflichtet, den Kaufpreis zu den banküblichen Debitzinsen zu verzinsen. Dasselbe gilt im Falle verspäteter Akzepteinreichung.
4. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachten Kosten, wie Mahnspesen, lnkassogebühren und dergleichen, gehen zu Lasten des Käufers.
5. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Forderung von Schadenersatz berechtigt.

3. Lieferung

1. Die Ware reist auf dem Weg zum Käufer und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, auf Kosten und Gefahr des Käufers. der im Falle der Rücksendung die gleiche Versendungsform zu wählen hat, wie diese bei der Zusendung gewählt worden war, und der für eine ausreichende Versicherung zu sorgen hat. Das gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Käufer bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen.
2. Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und Verzögerung von Materialanlieferung verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine Nachfrist von 6 Wochen ungenutzt verstreichen lassen.
3. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen.
4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen, wobei jede Teillieferung rechtlich als selbständiger Vertrag gilt.

4. Auswahlsendungen

1. Werden Auswahlsendungen übersandt, dann ist der Empfänger verpflichtet, die nicht übernommene Ware binnen der in der Auswahlnota angegebenen Frist an uns zurückzusenden. Die von uns in der Auswahlnota genannten Preise haben nur Gültigkeit, wenn die betreffende Ware während der angeführten Frist käuflich übernommen wird.
2. Versicherungsschutz für die Auswahlsendungen binnen Auswahlfrist ist vom Kunden zu tragen. Die Auswahlsendungen sind stets in verschlossenen Räumen aufzubewahren.
3. Auch für Auswahlsendungen gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
4. Werden Auswahlsendungen vom Kunden als Ausstellungsware eingesetzt oder in Reiselager aufgenommen, dann trägt der Kunde alle Gefahren, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist ohne Rücksicht hierauf verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz dieser Waren zu sorgen und tritt hiermit im Voraus an uns seine Ansprüche gegen die Versicherung unwiderruflich ab.

5. Mängelrüge

Beanstandungen, insbesondere wegen Gewichts und Qualitätsangaben sind vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Wird die Mangelrüge anerkannt so haben wir die Wahl, vom Vertrag zurückzutreten, Ersatz zu liefern oder den Preis zu mindern. Weitergehende Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Eventuell mitgelieferte Expertisen stellen keine Zusicherung unsererseits dar, sondern sind von dem Gemmologen in eigener Verantwortung erstellt.

6. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührenden, auch künftig erst entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Wechsel oder Schecks unser Eigentum.
2. Bei Kontokorrentverkehr gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Forderung aus den Saldo.
3. Die Veräußerung der vorbehaltenen Ware ist dem Käufer nur im normalen Geschäftsverkehr gestattet und nur solange er sich nicht im Verzug befindet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der vorbehaltenen Ware ist nicht zulässig.
4. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen. Außerdem ist der Käufer verpflichtet, in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferant sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer uns gegenüber schadensersatzpflichtig.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigung zu versichern. Es ist vereinbart, dass sich alle hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten sind.
6. Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen, ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums, tritt der Käufer hiermit unwiderruflich schon jetzt sicherungshalber an uns ab.
7. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung entstandene neue Sachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mit der Be- und Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Rechtshandlung bedarf und dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir sind uns mit dem Käufer darüber einig, dass dieser die durch Umbildung entstandenen neuen Sachen für uns bis auf Widerruf unentgeltlich verwarnt. Soweit durch eine Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung neue Sachen entstehen, an denen der Käufer Alleineigentum erwirbt, sind wir und der Käufer uns darüber einig, dass auch wir an diesen Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührenden, auch künftig erst entstehenden Forderungen, Eigentum erlangen. Die Übergabe an uns wird durch die hiermit getroffene Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer bis auf Widerruf diese neuen Sachen für uns unentgeltlich verwahrt. Der Käufer tritt im Voraus an uns seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neu entstehenden Sachen sowie seine aus Anlass der Bearbeitung der gelieferten Waren entstehenden Vergütungsansprüche gegen seinen Auftraggeber entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten Waren ab.
8. Der Käufer ist ermächtigt, die nach dieser Bestimmung für uns entstandenen bzw. entstehenden Forderungen so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat den eingegangenen Erlös gesondert aufzubewahren oder sofort an den Verkäufer abzuführen, soweit dessen Anspruch fällig ist.
9. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr – im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.

7. Warenrücknahme

Bei Warenrücknahme durch uns wird die Ware entsprechend ihrem Zustand und Marktwert gutgeschrieben, dessen Feststellung auf Verlangen des Käufers durch einen durch uns zu bestimmenden Sachverständigen zu erfolgen hat. Die Gutschrift beträgt maximal den Kaufpreis.

8. Rücktritt bei mangelnder Kreditwürdigkeit

Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Besteller nach unserer Meinung nicht kreditwürdig ist, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und von Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware, einschließlich Barabdeckung etwaig gezogener Wechsel mit späterer Fälligkeit berechtigt.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechte, Wirksamkeit

1. Der Käufer verpflichtet sich, uns davon zu unterrichten, wenn er kein Vollkaufmann im Sinne des HGB ist.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Bestehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel und Scheckklagen, ist für beide Teile ausschließlich Hannover.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich des deutschen Rechts.
4. Sollte der Käufer kein Vollkaufmann sein, so gilt die Gerichtsstandsvereinbarung nur für das Mahnverfahren. Im übrigen werden für diesen Fall folgende Regelungen dieser Bedingungen durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt: 2.2-5;3.3;5. Im Hinblick auf nicht offensichtliche Mängel.